AG Frankfurt (Oder) – 80 Tagessätze
Amtsgericht
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
hat das Amtsgericht ... Strafrichter- in der Sitzung vom 21.01.2003 unter Teilnahme von
Richter am Amtsgericht xxx
(als Strafrichter)
Referendar xxx
(als Beamter der Staatsanwaltschaft)
xxx
(als Verteidiger)
Justizsekretärin xxx
Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen in Höhe von je 10 € verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB.
Gründe:
(abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Der 25 Jahre alte, ledige Angeklagte ist als Tischler beschäftigt.
Nach seinen Angaben bezieht er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 400,00 €.
Der Angeklagte ist bislang 2 mal strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Die dem Urteil zugrundeliegenden erwiesenen Tatsachen ergeben sich aus der zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft xxx vom xx.09.2002, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Die verhängte tat- und schuldangemessen Geldstrafe ergibt sich aus der Strafmaßbestimmung der im Urteilstenor genannten angewandten Strafvorschriften und aus § 40 StGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Richter am Amtsgericht
Zuletzt bearbeitet am: 13.01.2013
