Realistische wissenschaftliche Lehren zum Strafrecht
Rechts- und wissenschaftstheoretische Herleitungen, Einordnung in den Diskussionsstand und praktische Anwendungen
Einstieg
- Ausgangspunkt, Grundüberlegungen und Ziel
- Erläuterung meiner Gesamtkonzeption
- Einordnung meiner Lehren
Der “heilige Zorn” über das Strafrecht
- Der (begründete) Unzufriedenheit der Strafrechtswissenschaftler mit ihrer eigenen Arbeit
- Die Unzufriedenheit über die Strafjustiz
- Der reflexartige, falsche und nutzlose “Ruf nach dem Gesetzgeber"
Weichenstellungen für den Neuansatz
- Die erforderliche Sortierung der Themen: Kriminalität und Strafrecht
- Die erforderliche Selbstbeschränkung der Strafrechtstheorie und -praxis auf ihre eigenen Gebiete
Strafrecht ist keine schlüssige Antwort auf den (juristisch wohlbegründeten) “Ruf nach Sicherheit und Ordnung",
aber immerhin ein (begrenzt sogar sehr wirksames) “Mittel zum Zweck” - nicht mehr, aber auch nicht weniger!

Der einfache Ausgangspunkt:
Die geltenden deutschen Strafgesetze
Der vorgegebene Orientierungsrahmen für die Strafgesetzgebung
- Festlegungen durch das Grundgesetz
- Der implizierte linguistische Rahmen
- Der implizierte wissenschaftstheoretische Rahmen
- Der unverzichtbare rechtstheoretische Rahmen
Die rechtspolitischen Gestaltungsmöglichkeiten
- “Weiter so?”
- Verbietet sich bei “heiligem Zorn” von selbst
- Ist bequem, aber kein Sachkonzept
- Bei vielem “kann man nicht meckern!”, es funktioniert “sehr vieles!”, aber “nichts mehr so wie früher!” und “So kann es offensichtlich nicht weitergehen!”
- Also?
