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Realistische Lehren zum Strafrecht 

Recht - Wissenschaft - Wirklichkeit - Praxis

Die folgenden Seiten sind aus meiner Tätigkeit als Inhaber des “Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsinformatik” an der “Europa-Universität Viadrina” entstanden. Diese Arbeiten haben weit über die genannten Themenbereiche hinausgeführt: 

Den einfach zu handhabenden Strafgesetzen und dem durch sie klar eingrenzbaren Themenbereich steht ein inzwischen völlig ausgeuferter Diskussionsstand mit heillos umstrittenen Positionen in der Strafrechtslehre gegenüber. Dieser unstreitige Befund führt zu einer Fundamentalkritik der “überkommenen” juristischen Methodenlehren und “herrschenden” Rechtsauffassungen, einschließlich der ihnen zugrundeliegenden philosophischen “Ideen” bzw. “Theorien": 

Aufgrund der Unklarheiten über die eigenen Grundlagen gelingt es den Strafrechtslehrern nicht mehr, zwischen dem zu unterscheiden, was geltendes Recht ist - und was (ihrer Meinung nach) strafbar sein sollte.

In welchen Fällen der Staat zu Bestrafungen greifen darf, steht im Gesetz – und nur dort (nulla poena sine lege, Art. 103 Abs.2 GG). Die Antworten (auch auf alle Detailfragen) lassen sich bei Zugrundelegung der allgemeinen Lehren zur Gesetzesauslegung und -anwendung leicht ermitteln: “Strafrecht ist einfach”. Allen Auffassungen, die über den Gesetzesinhalt hinausgehen (und auf ihnen beruhen die Meinungsgegensätze) ist für die Befugnis zu Bestrafungen in der Verfassung ein Riegel vorgeschoben: Ihr könnt darüber denken, was ihr wollt - aber bestrafen könnt ihr es nur, soweit das Gesetz es erlaubt.

Diese strikt zu beachtende Beschränkung auf eine Beschreibung der bestehenden Gesetzeslage würde die Praxis von zahllosen Problemen entlasten, wenn sie sich nur daran halten würde, würde in der Strafrechtswissenschaft, wenn sie sich nur daran halten würde, unendlich viel Papier einsparen, führt allerdings in der Kriminalpolitik nicht weiter: Insoweit geht es ja gerade um Verhaltensweisen, die gesetzlich (noch) nicht (zufriedenstellend) geregelt sind - also muss ("wie auch immer") eine Antwort  auf die Frage gefunden werden, was “bestraft gehört” und was nicht. 

Wissenschaftliche Arbeit zwingt folgerichtig dazu, auch diesen Ansatz ungeachtet aller rechtspolitischen Untiefen über das geltende Strafrecht hinaus fortzuführen und über die Konsequenzen für die übergreifenden Themenbereiche ‘Allgemeine Rechtslehre’, ‘Erkenntnistheorie’ und ‘Verhaltenslehre’, aber auch ‘Philosophie’ und ‘Geschichte’ nachzudenken. Das führt zwar von einem Sumpf in den nächsten und damit zu dem eingangs skizzierten Tohuwabohu. Und dennoch:

Auf der Grundlage interdisziplinärer, wissenschaftlich abgesicherter Lehren lässt sich eine empirisch tragfähige freiheitliche, von den Bürgern legitimierte und daher von Staats wegen verbindliche Gesamtkonzeption für das Zusammenleben von Menschen herleiten, zu der bei der Rechtslehre (wenn sie kein bloßes “Glasperlenspiel” bleiben soll) die praktische Umsetzung gehört - erforderlichenfalls durch Zwang, u.a. durch ‘Strafe’.
 

Ziel und Perspektiven

Das Ziel aller wissenschaftlichen Bemühungen besteht ganz einfach darin, die Richtigkeit der erarbeiteten einzelnen Lehren und deren Tragfähigkeit zur Diskussion bzw. unter Beweis zu stellen, d.h. zur Überzeugung der Beteiligten schlüssig begründet darzulegen.

Aus anwendungsbezogenen wissenschaftlichen Rechtslehren lassen sich Ergebnisse herleiten, die in der juristischen Alltagsarbeit, also in Justiz und Kriminalpolitik, ebenso aber auch in der Juristenausbildung und bei der Beantwortung tagespolitischer Rechtsfragen, als gesicherte, konsensfähige und digital nutzbare Grundlage für realistische Handlungskonzepte dienen können. Daraus lassen sich detaillierte praxistaugliche Konzepte bis hin zu Hilfen für die Lösung von Einzelfällen entwickeln.