Realistische wissenschaftliche Lehren zum Strafrecht
Rechtstheoretische Herleitungen und Folgerungen für die Praxis

Auf den folgenden Seiten fasse ich die Ergebnisse meiner Tätigkeiten als Inhaber des “Lehrstuhls für Strafecht, Strafprozessrecht und Rechtsinformatik” an der Europa-Universität Viadrina zusammen. Aus diesen Arbeiten ist eine umfassende anwendungsorientierte Rechtstheorie entstanden, die ihrerseits auf Lehren zu fachgebietsübergreifenden Grundfragen (Wissenschaftslehre, Ontologie) zurückgreift.
Das Ziel meiner Bemühungen sind theoretisch fundierte und praktisch nutzbare Lehren, die (von dem angesammelten historischen und philosophischen, d.h. weltanschaulichen Ballast befreit) in der Rechtspflege und in der Rechtspolitik, aber auch im akademischen Unterricht und bei der Beurteilung tagespolitischer Fragen als abgesicherte und konsensfähige Grundlage dienen können.
Der dafür benötigte gesicherte Ausgangspunkt ist der einfache Befund, dass es reale Gegebenheiten gibt, die schlicht vorhanden, als Gegenstände sinnlicher Wahrnehmungen erfahrbar und daher von jeder wissenschaftlichen Lehre (wie von jedem einzelnen Menschen im Alltagsleben auch) ganz einfach zur Kenntnis zu nehmen und bei Entscheidungen zu beachten sind. Darauf gestützt lassen sich (erkenntnistheoretisch und juristisch) begründete Beurteilungsmaßstäbe finden, die dem subjektiven Meinungsstreit entzogen sind, sei es, dass diese (ungeachtet der Individualität der einzelnen Menschen) auf übereinstimmenden Erfahrungen, Prägungen bzw. Anlagen beruhen, sei es, dass man sich für das Zusammenleben jedenfalls im Ergebnis auf sie verständigt hat.
Der Beurteilungsmaßstab ‘Realität’ deckt allerdings auch das Manko jeder “bloßen Theorie” auf: Die Kehrseiten der Medaille sind u.a.
- das Fehlen eines detaillierten (oder gar zwingenden) Anwendungskonzepts, in dem die “Theoretiker” Schritt für Schritt darlegen, wie ihre Lehren insbesondere in der Rechtspflege umzusetzen sind,
- die (daher verständlicherweise!) anders vorgehenden “Praktiker”, die vielfach auf eigenen Wegen versuchen, ihre Alltagsprobleme zu bewältigen, vor allem aber
- die unüberschaubare Vielzahl eklatanter, brutaler Rechtsverletzungen, die innerstaatlich wie weltweit an der Tagesordnung sind, an die man sich daher mehr oder minder gewöhnt und die mit Wegschauen und Hilflosigkeit (wenn nicht sogar unter gezieltem Mitwirken zum eigenen Vorteil) einhergehen.
Der letztgenannte Befund führt zu der Ausgangsfrage nach der strafrechtlichen Ahndung und/oder anderen Gegenmaßnahmen zurück: Ein Kernstück jeder Rechtslehre müssen - wenn sie kein bloßes “Glasperlenspiel” sein soll - die Instrumente bzw. Mechanismen zur Schaffung rechtmäßiger Zustände sein, zu denen neben dem Strafrecht das Polizei- und Vollstreckungsrecht, aber auch wirtschaftliche und gesellschaftliche Sanktionen gehören.
