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Realistische wissenschaftliche Lehren zum Strafrecht

Rechts- und wissenschaftstheoretische Herleitungen, Einordnung in den Diskussionsstand und praktische Anwendungen
 

 

Einstieg

 

 

Der “heilige Zorn” über das Strafrecht 

  • Der (begründete) Unzufriedenheit der Strafrechtswissenschaftler mit ihrer eigenen Arbeit
  • Die Unzufriedenheit über die Strafjustiz
  • Der reflexartige, falsche und nutzlose “Ruf nach dem Gesetzgeber"

Weichenstellungen für den Neuansatz

  • Die erforderliche Sortierung der Themen: Kriminalität und Strafrecht
  • Die erforderliche Selbstbeschränkung der Strafrechtstheorie und -praxis auf ihre eigenen Gebiete

Strafrecht ist keine schlüssige Antwort auf den (juristisch wohlbegründeten) “Ruf nach Sicherheit und Ordnung",
aber immerhin ein (begrenzt sogar sehr wirksames) “Mittel zum Zweck” - nicht mehr, aber auch nicht weniger!

 

Der einfache Ausgangspunkt:

Die geltenden deutschen Strafgesetze


Der vorgegebene Orientierungsrahmen für die Strafgesetzgebung

  • Festlegungen durch das Grundgesetz
  • Der implizierte linguistische Rahmen
     
  • Der implizierte wissenschaftstheoretische Rahmen
  • Der unverzichtbare rechtstheoretische Rahmen

Die rechtspolitischen Gestaltungsmöglichkeiten

  • “Weiter so?”
    • Verbietet sich bei “heiligem Zorn” von selbst
    • Ist bequem, aber kein Sachkonzept
    • Bei vielem “kann man nicht meckern!”, es funktioniert “sehr vieles!”, aber “nichts mehr so wie früher!” und “So kann es offensichtlich nicht weitergehen!”
  • Also?