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Realistische Lehren zum Strafrecht 

Recht - Wissenschaft - Wirklichkeit - Praxis

Die folgenden Seiten sind aus meiner Tätigkeit als Inhaber des “Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsinformatik” an der “Europa-Universität Viadrina” entstanden. Strafrechtliche Fragen stehen daher im Mittelpunkt meiner Interessen, aber aus gutem didaktischen Grund auch am Anfang des Jurastudiums - und im Focus der Medien. 

Alle strafrechtswissenschaftlichen Bemühungen führen allerdings schon nach wenigen gedanklichen Schritten zu Fragen, die weit über das Fachgebiet hinausgehen. Sie münden in scheinbar philosophischen Fragen, auf die es seit Jahrhunderten bzw. Jahrtausenden keine zufriedenstellenden oder gar anerkannten Antworten gibt, die aber jedenfalls alltagstauglich beantwortet werden müssen: “Warum und wozu überhaupt strafen?”

In welchen Fällen der Staat zu Bestrafungen greifen darf, steht im Gesetz – und nur dort (nulla poena sine lege, Art. 103 Abs.2 GG). Die Antwort (auch auf alle Detailfragen) lässt sich bei Zugrundelegung der allgemeinen Lehren zur Gesetzesauslegung und -anwendung leicht ermitteln: “Strafrecht ist einfach”. Allen Auffassungen, die über den Gesetzesinhalt hinausgehen (und daher zu völlig ausgeuferten, heillosen Meinungsgegensätzen geführt haben), ist für die Befugnis zu Bestrafungen schon in der Verfassung ein Riegel vorgeschoben: Man mag über ein Verhalten denken, was was man will - aber von Staats wegen bestrafen kann man es nur, soweit das Gesetz dies vorsieht.

Die Beachtung dieser strikten Beschränkung auf die bestehende Gesetzeslage würde die Praxis von zahllosen Problemen entlasten und der Strafrechtswissenschaft unendlich viel Papier sparen. Sie führt allerdings in der Kriminalpolitik nicht weiter: Insoweit geht es gerade um Verhaltensweisen, die gesetzlich (noch) nicht (zufriedenstellend) geregelt sind - also muss letzten Endes eine Antwort auf die Frage gefunden werden, was “bestraft gehört” und was nicht. Andernfalls bleibt das gesamte Gebäude ein formaler Koloss auf tönernen Füßen.

Konsequente wissenschaftliche Arbeit zwingt also dazu, auch diesen Ansatz ungeachtet aller rechtspolitischen Untiefen und weltanschaulichen Meinungsverschiedenheiten über das geltende Strafrecht hinaus fortzuführen und über die Konsequenzen für die übergreifenden Themenbereiche ‘Allgemeine Rechtslehre’, ‘Erkenntnistheorie’ und ‘Verhaltenslehre’ bis hin zur ‘Philosophie’ nachzudenken. Das führt zwar von einem Sumpf in den nächsten und damit zu dem angedeuteten Durcheinander. Aber die Bemühungen um Klärungen sind keineswegs vergeblich:

Auf der Grundlage interdisziplinärer, wissenschaftlich abgesicherter Lehren lässt sich eine empirisch tragfähige freiheitliche, von den Bürgern legitimierte und daher von Staats wegen verbindliche Gesamtkonzeption für das Zusammenleben von Menschen herleiten, zu der bei der Rechtslehre (wenn sie kein bloßes “Glasperlenspiel” bleiben soll) die praktische Umsetzung gehört - erforderlichenfalls durch Zwang, u.a. durch ‘Strafe’.

Aus anwendungsbezogenen wissenschaftlichen Rechtslehren lassen sich Ergebnisse herleiten, die in der juristischen Alltagsarbeit, also in Justiz und Kriminalpolitik, ebenso aber auch in der Juristenausbildung und bei der Beantwortung tagespolitischer Rechtsfragen, als gesicherte, konsensfähige und digital nutzbare Grundlage für realistische Handlungskonzepte dienen können. Schließt man sich dem gemeinsamen Bemühen um “Recht” und den skizzierten Grundüberlegungen an, ergeben sich detaillierte praxistaugliche Konzepte bis hin zu Hilfen für die Lösung von Einzelfällen. 

Zu meiner Gesamtkonzeption …