Strafrechtslehre

Meine folgende systematische Darstellung der Gesamtstruktur der geltenden deutschen Strafgesetze ist ein Gegenentwurf zu den bisherigen Strafrechtslehren, letztlich handelt es sich um eine vor allem an die Fachkollegen adressierte "Streitschrift". Sie kann zwar - für Studenten wie für fertig ausgebildete Juristen - durchaus als Lehrbuch dienen, allerdings nur für Leser, die bereit sind, die traditionellen Auffassungen von Grund auf selbständig zu überdenken und in der Konsequenz die ausgetretenen Pfade zu verlassen. Das führt nicht unbedingt zu kurzfristigen Erfolgen in Prüfungen bzw. Beruf, sondern stößt zwangsläufig vielfach auf Unverständnis, eröffnet aber einen gangbaren Weg durch den scheinbar undurchdringlichen Dschungel der heutigen Lehrmeinungen.

Der positive Inhalt meiner "Realistischen wissenschaftlichen Lehren" zum geltenden deutschen Strafrecht lässt sich auf einen einfachen Nenner bringen:

'Keine Strafe ohne Gesetz' ist kein schmückendes Ornament für Festreden, sondern eine zwingende verfassungsrechtliche Vorgabe in Art. 103 Abs.2 GG. . Diese gleichlautend in § 1 StGB übernommene Bestimmung ist (für Theorie und Praxis) die elementare Grundlage jeder rechtsstaatlichen Strafrechtslehre und der methodische Generalschlüssel bis hin zu den Detailfragen, die in der juristischen Alltagsarbeit zu klären sind. Nimmt man diesen Fundamentalsatz ernst, reduziert sich die "Gesamte Strafrechtswissenschaft" auf die Auslegung, kritische Analyse und Anwendung der geltenden Strafgesetze. Die 'Gretchenfrage' lautet jeweils: Lässt sich das, was heute gelehrt wird, am Gesetz festmachen

Der damit abgesteckte Rahmen ist für eine umfassende Beschäftigung mit dem Strafrecht deshalb in der Tat zu eng, weil bei einem fundierten Umgang mit den Strafgesetzen inzident nicht nur die gesamte Rechts-, Staats- und Wissenschaftslehre, sondern auch das gesamte politische und gesellschaftliche Umfeld des Strafrechts einbezogen werden müssen - und man stets überprüfen muss, inwieweit die aktuelle Gesetzeslage damit in Einklang steht oder aber in Konflikt gerät. Aber bei dieser Einordnung in den Gesamtrahmen darf man an keiner Stelle den Ausgangspunkt aus den Augen verlieren: Eine Strafrechtslehre lässt sich nur begründen, wenn stets der Bezug zu den geltenden, allenfalls de lege ferenda zu ändernden, zu streichenden bzw. neu schaffenden Strafgesetzen gewahrt bleibt. Andernfalls wird die Strafrechtslehre zu einem praktisch belanglosen weltanschaulichen 'Glasperlenspiel'.