"Ansichtssache!"

Eine Rechtslehre kann sich nicht auf das Referat wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, sondern muss sowohl die Tätigkeit der Justiz als auch rechtspolitische Fragen mit einbeziehen. Für beide Themenbereiche ist hervorzuheben:
- Es sind Fragen, die nicht durch 'Erkennen' geklärt werden können, sondern letztlich subjektiv entschieden werden.
- Sie müssen daher von wissenschaftlichen Erkenntnisfragen strikt getrennt werden, auch wenn sie ohne deren Beachtung nicht gelingen können.
Es gibt keinen Grund, aus seinen eigenen Standpunkten einen Hehl zu machen - die Diskussion hierüber führt im Zweifel sachlich weiter! Aber es gibt kein objektives Kriterium dafür, wie die Diskussion letztlich auszugehen hat.
Dieser verbleibende subjektive Freiraum kennzeichnet vor allem rechtspolitische, über die Rechtslehre hinausgehend vor allem allgemeinpolitische, ethische und metaphysische Themen. Politisch werden die Ergebnisse an der Wahlurne legitimiert, privat - mehr oder minder gründlich durchdacht - ganz einfach nach Gutdünken gehandhabt.