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Wissenschaftlicher Steckbrief

Werdegang

Humanistisches Gymnasium

Studium der Rechtswissenschaften, 1. und 2. Juristisches Staatsexamen, Grundstudium Informatik

Promotion zum Dr. jur. an der Philipps-Universität in Marburg
Dissertation: „Strafe und Erziehung nach dem Jugendgerichtsgesetz“ (Marburg 1984)

Habilitation an der Philipps-Universität Marburg
Habilitationsschrift: „Das System des Rechts der Strafverteidigung“ (Frankfurt [Oder] 2000).

Akademische Lehrer

Prof. Dr. Dieter Meurer (Doktor- und Habilitationsvater)
Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Philipps-Universität Marburg

Prof. Dr. Ernst Wolf (Vater),
Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Rechtsphilosophie an der Philipps-Universität Marburg

Berufliche Tätigkeit

Von 1995 bis 2017 Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsinformatik an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder)

Sachliche Konzeption und Ziel

"Realistische Wissenschaftliche Strafrechtslehre":

  • (Straf-)Rechtslehre auf der Grundlage einer Allgemeinen Rechts- und Wissenschaftslehre
  • Trennung von Recht und Ethik, Politik und Gerechtigkeitserwägungen
  • Was über wissenschaftliche Rechtserkenntnis hinausgeht, ist subjektive Meinung bzw. politischer, demokratisch legitimierungsbedürftiger "Kampf ums Recht"!
  • Gesetzlich begründete Falllösungen:

Von Strafjuristen wird zu Recht erwartet, dass sie durch methodische Auslegung und begründete Anwendung der Gesetze Strafrechtsfälle lösen. Sie müssen also feststellen, ob der Staat das Recht hat, gegen einen bestimmten Menschen wegen eines bestimmten unrechtmäßigen schuldhaften Verhaltens eine bestimmte Strafe zu verhängen. Dies ist streng gesetzmäßig in einem Strafprozess festzustellen. Die gesetzmäßig ermittelte Strafe ist in der gesetzlich bestimmten Weise zu vollstrecken.

Das – und nichts anderes – sind folglich die Themen, die kriminalwissenschaftlich erforscht werden müssen. Die dabei erzielten Forschungsergebnisse müssen sich in der Lehre und bei der Vermittlung der Fähigkeit, sie praktisch umzusetzen, bewähren.

Ich arbeite dementsprechend – ausgehend von dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Satz nulla poena sine lege – an einer umfassenden, gesetzesbezogenen, von allem angesammelten philosophischen, historischen, (kriminal-)politischen und sonstigen Ballast befreiten, realistischen und damit praxistauglichen wissenschaftlichen Strafrechtslehre. Die strikte Beachtung der geltenden Gesetze darf zwar nicht den Blick dafür verstellen, dass weitergehende, also transdisziplinäre Fragestellungen einbezogen werden müssen, soweit sie strafrechtlich relevant sind. Aber es geht immer nur um die Erkenntnis von realen, wissenschaftlich überprüfbaren Gegebenheiten. Insbesondere das Eintreten für irgendeine Kriminalpolitik ist keine Wissenschaft, sondern subjektiv und damit selbst bei Absicherung durch wissenschaftliche Erkenntnisse letztlich beliebig. Dass auch diese Themen in der juristischen Diskussion der Erörterung bedürfen ändert nichts an der Tatsache, dass es insoweit um „Ansichtssachen“ bzw. „Wahlurnenentscheidungen“ geht.

Das alles wird in der Strafrechtslehre seit geraumer Zeit völlig anders gesehen und gehandhabt. Daraus ist eine unüberschaubare Vielzahl von teleologischen Lehrgebäuden entstanden – inzwischen hat fast jeder sein eigenes, jeweils mit dem ausschließlichen Anspruch der Wissenschaftlichkeit und damit der Allgemeinverbindlichkeit (selbst für den Gesetzgeber!) versehen. Meine Arbeiten sind der Versuch, dieser Explosion von Meinungsspektren durch eine Beschränkung auf wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse eine Alternative entgegenzusetzen - und die Diskussion im Übrigen der politischen Auseinandersetzung zu überlassen, in der es wissenschaftliche Argumente, aber keine wissenschaftlichen Ergebnisse geben kann.

Einordnung in die Diskussion

Kritische Distanz zu den herkömmlichen Lehren:  Ein "Geisterfahrer!"

Publikationskonzept

Eigenständige Online- und Druckkonzeption