Festschrift für Gerhard Wolf
- Gebundene Ausgabe: 570 Seiten, EUR 99,95
- Verlag: Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften; Berlin 2019
- Sprache: Deutsch
- ISBN-10: 3631772734
- ISBN-13: 978-3631772737
EUROPA-UNIVERSITÄT VIADRINA, FRANKFURT (ODER) ABTEILUNG FÜR PRESSE- UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
22 Jahre Strafrecht an der Viadrina – Prof. Dr. Gerhard Wolf mit Festschrift geehrt
Einen überraschenden und herzlichen Abschluss seiner Dienstzeit erlebte der emeritierte Strafrechtsprofessor Gerhard Wolf am 26. Januar. 22 Jahre hatte Wolf an der Viadrina geforscht und gelehrt. Nun wurde ihm eine 570 Seiten starke Festschrift gewidmet.
Es sind aussagekräftige Anekdoten über Gerhard Wolf, die seine früheren Mitarbeiter der von ihnen herausgegebenen Festschrift vorangestellt haben. Man lernt den mittlerweile 66-jährigen Strafrechtsprofessor als umtriebigen Arbeiter kennen, der aus dem Urlaub so viele Aufträge ins Lehrstuhl-Büro schickte, dass täglich die Thermopapierrolle im Faxgerät getauscht werden musste. Der eingereichte Arbeiten unnachgiebig hinterfragte. Der seine Studierenden aber auch regelmäßig vor den Semesterferien zu Grillfesten einlud. Wer bei ihm studierte, so ist zu lesen, brauchte einen langen Atem und übte, gegen den Strich zu denken.
Dieses Vorwort und ein kurzer, herzlicher Text seiner langjährigen Sekretärin Leane Böhm gehen Gerhard Wolf besonders nahe. „Sie geben der Festschrift eine persönliche Note, genauso war auch die Veranstaltung am Sonnabend“, berichtet Wolf von der Feierstunde im Senatssaal, an der etwa 50 Gäste teilnahmen. Unter ihnen der Dekan der Juristischen Fakultät der Viadrina Prof. Dr. Ulrich Häde, der ehemalige Viadrina-Kanzler Peter Stahl sowie Wolfs frühere Kollegen Prof. Dr. Kaspar Frey, Prof. Dr. Sigurd Littbarski und Prof. Dr. Andrzej Jan Szwarc von der Adam-Mieckiewicz-Universität in Poznan.
Als Gerhard Wolf 1994 als Privatdozent an die noch junge Europa-Universität kam, genoss er die Aufbruchsstimmung: „Ich kam mit der Einstellung: Ärmel hoch, los geht’s!“ Er zog nach Frankfurt und lebt auch heute noch hier mit seiner Frau Nina. Seine Antrittsvorlesung hielt Wolf damals über die „Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?“. Sein Vater Ernst Wolf – auch er war Jura-Professor – war einst von den Nationalsozialisten ins Kon- zentrationslager gebracht worden, nachdem er gegen die Zwangsemeritierung eines Professors protestiert hatte. Ein wenig hat es wohl auch mit dieser Familienerfahrung zu tun, dass Sohn Gerhard Wolf sich so leidenschaftlich mit den „großen Linien“ des Rechts befasst hat, mit der Rechtsphilosophie und den Grenzen der staatlichen Strafgewalt.
„Kleinteiliges war nie die Sache von Gerhard Wolf“, steht in der Festschrift. Das wird es auch nicht im Ruhestand. Ganz zurückgezogen sitze er inzwischen von morgens bis abends am heimischen Schreibtisch und arbeite an der Publikation seiner gesamten Forschung. Zehn Jahre, so schätzt er, könne diese Arbeit schon dauern. (FA)
Gerhard Wolf wirkte in den Jahren 1994 bis 2017 als Strafrechtslehrer an der
Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder). Geprägt durch den Vater
Ernst Wolf, Professor für Zivilrecht an der Philipps-Universität in Marburg, und
seinen eigenen akademischen Lehrer, den viel zu früh verstorbenen Marburger
Strafrechtslehrer Dieter Meurer, standen bei Gerhard Wolf Sprache und Methodik
im Zentrum des Schaffens. Für ihn waren dies die notwendigen Bedingungen,
um das Strafrecht im Zaum zu halten. Jedem, der sich nur ansatzweise
mit diesem Rechtsgebiet auseinandersetzt, weiß, wie politisch überfrachtet das
Strafrecht ist. Auch die gut gemeinten Gegenansätze sind voll widersprüchlicher
Symbolik. Das ganze Strafrecht strotzt vor ironischen Brechungen. Gerhard
Wolf ist nie einem Trend hinterher gelaufen. So arbeitete er all die Jahre und bis
heute an einem widerspruchsfreien Strafrechtssystem, das keine Einfallstore für
Willkür bietet, immer das große Ganze im Blick. Ein akademisch asketischer
Weg mit hohem Anspruch und ohne schrille Töne. Was nicht bedeutet, dass sich
Gerhard Wolf mit Kritik gegenüber der sog. herrschenden Meinung zurückgehalten
hätte. Man kann das eine wollen und das andere trotzdem tun. Vielleicht
ist diese Facette auch so eine ironische Brechung.
Wie alle akzentuierten Persönlichkeiten, die der Welt etwas zu sagen haben,
ist Gerhard Wolf nicht mit drei Federstrichen zu beschreiben. Aber das Vorwort
einer Festschrift bietet für seine Schüler den Rahmen, es zumindest zu versuchen,
in aller gebotenen Kürze.
Der Wissenschaftler
1984 promovierte der Jubilar zum Thema „Strafe und Erziehung nach dem
Jugendgerichtsgesetz". Sechs Jahre später folgte das Werk „Das System des Rechts
der Strafverteidigung" des Habilitationsstipendiaten der Deutschen Forschungsgemeinschaft.
Kleinteiliges war nie die Sache von Gerhard Wolf. Er strebte von
Anfang an danach, große Linien aufzuzeigen. So etwas kann man nur leisten,
wenn man eine Idee zu der Frage nach dem Kern von allem hat. Gerhard Wolfs
Antwort auf diese Frage war immer eindeutig: Gesetzesauslegung, strikt innerhalb
der Wortlautgrenze.
Dieses Verständnis hat seinerseits zwei Säulen.
Die erste Säule ist die Gewaltenteilung. Legislative. Exekutive. Judikative. Beim
Auseinanderhalten dieser Rollen innerhalb des Rechtsstaates war Gerhard Wolf
immer außerordentlich genau. Er hat ein feines Gespür für Systembrüche,
besonders an der Schnittstelle von Legislative und Judikative. Handwerklich
schlecht gemachte Gesetze, korrigiert durch richterliche Rechtsfortbildung -
für viele hingenommene Normalität, für Gerhard Wolf eine grauenvolle Kombination.
Was passieren kann, wenn das Koordinatensystem zusammenbricht,
haben die Jahre 1933 bis 1945 gezeigt. Strafrecht wurde zum Instrument des
politischen Terrors. Sein eigener Vater kam mit Anfang Zwanzig ins Konzentrationslager,
weil er gegen die Zwangsemeritierung eines Professors demonstriert
hatte. So eine Erfahrung schafft Haltung in der ganzen Familie - und vielleicht
besonders beim Sohn. Gerhard Wolfs Herangehensweise an das Strafrecht als
Wissenschaftler ist ohne diese historische und persönliche Komponente nur
unvollständig erfassbar. Erst mit diesem Schlüssel öffnet sich die Tür. Der Nukleus
der Strafrechtswissenschaft ist nicht die fünfundzwanzigste Auslegungstheorie
eines Tatbestandsmerkmals, sondern das Ringen um eine transparente
und wirksame Außengrenze für die staatliche Strafgewalt.
Die zweite Säule sind eindeutige sprachliche Kategorien. Gerhard Wolf
ist im besten Sinne Verfechter einer klaren Sprache. Man braucht weder das
große Latinum, noch einen Abschluss in Philosophie oder Soziologie, um
seinen Gedanken zu folgen. Dieses Maß an Uneitelkeit ist unter Professoren
keine Selbstverständlichkeit. Gerhard Wolf entlarvte mit a11alytischer Präzision
sprachliche Verschwurbelungen, denen andere unkritisch folgten. Das Gerede
über die limitierende Funktion des Rechtsguts ebenso wie freischwebende teleologische
Reduktionen gegen den Wortlaut oder auch die Voraussetzungen des
Feindstrafrechts. Gerhard Wolf setzte in diesen Fällen gerne auf d'in Begriff
,,Wortgeklingel". Das traf den Kern.
Sein Gegenmodell ist die Realistische Wissenschaftliche Rechtslehre. Ein
rigoroser linguistischer Ansatz ohne idealistischen Überbau, basierend auf der
Annahme, dass der Mensch sprachlich denkt. Die Arbeiten an einem schlüssigen
Gesamtsystem auf dieser Grundlage sind langwierig und noch nicht abgeschlossen.
Der Strafrechtslehrer
Gerhard Wolf war bei den Studierenden beliebt, auch und gerade weil er Thesen
vertrat, die im Widerspruch zur Ausbildungsliteratur und den Standardlösungsskizzen
der juristisd1en Repetitorien standen. Er setzte nicht auf stumpfes
Einpauken, sondern auf die Methodik des Lernens. ,,Der Jurist mus~ nicht alles
wissen, sondern vor allem, wo er es findet." Er zeigte Bezüge zur Praxis auf, wo
es nur ging. Zeitungsartikel als Klausursachverhalte, Besuche von Gerichtsverhandlungen,
Rundgänge in Justizvollzugsanstalten. Es ging Gerhard Wolf um
die realen Dimensionen, auch in der Ausbildung.
Der akademische Lehrer
Als Chef des Lehrstuhls gewährte er Freiheiten und förderte den Nachwuchs.
Aber er forderte auch ein, selbst im Urlaub. Im Sommer wurde am Lehrstuhl
manches Mal jeden Tag eine neue Thermopapierrolle ins Faxgerät eingelegt, und
jeden Morgen war der rote Strich am Rand zu sehen. Dann war Gerhard Wolf
nachts im elterlichen Feriendomizil wieder in einen Arbeitsrausch geraten und
hatte Aufträge geschickt. Manchmal ging das wochenlang.
Gerhard Wolfs akademische Schüler brauchten einen langen Atem. Der Jubilar
hatte immer viele Fragen zu eingereichten Texten. Aber stets hatte er Respekt
vor der eigenständigen gedanklichen Arbeit. Diese honorierte er großzügig, auch
wenn er dem Ansatz selbst nicht folgte. Die wissenschaftliche Freiheit, die er für
sich selbst gegenüber der Institution Universitätsbetrieb einforderte, gewährte er
dem Nachwuchs in vorbildlicher Weise.
Der Mensch
Gerhard Wolf hat ein offenes, herzliches und verlässliches Wesen. Und er vertritt
klare Standpunkte. Wer ihm ebenso begegnet, lernt einen hilfsbereiten, großt
Ligigen und angenehm selbstironischen Zeitgenossen schätzen. Nachdem seine
Frau Nina in sein Leben getreten war, brauchte der Lehrstuhl in den Sommermonaten
deutlich weniger Thermopapierrollen für das Faxgerät. Was für ein
Glück, nicht nur für den Jubilar. Die herrlich diskussionsreichen Grillabende im
Gartender Familie Wolf am Vorabend der Semesterferien genossen einen legendären
Ruf in Frankfurt (Oder). Gerhard Wolf kann sich nun ganz den Arbeiten
an seinem großen zusammenhängenden Alterswerk widmen. Seine Schüler sind
sicher, dass damit ein längst überfälliger neuer Impuls gesetzt werden wird. Es
bleibt spannend.
Die Herausgeber
Thomas Bode Nikolaus Wrage Martin Mrosk Michal Jakowczyk
Da saß ich nun im Spätsommer 1994 in der gerade erst gegründeten „Europa-Universität"
in Frankfurt (Oder) und mir gegenüber einer der ersten Professoren.
Es war ein „Strafrechtler" aus Marburg an der Lahn - Gerhard Wolf. So
lernten wir uns kennen.
Auch ich war selbst ganz neu an dieser jungen Universität und hatte keinen
blassen Schimmer, was mich erwartet. Aber bald waren wir uns einig und legten
los mit dem Aufbau eines neuen Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht
und Rechtsinformatik. Zunächst in zweieinhalb Räumen im Dachgeschoss, in
denen die dicken mit Aluminium verkleideten Heizungsrohre das Auffälligste
waren. Doch es ging flott voran in dieser Anfangszeit: neue Möbel, Computer,
Material - alles kein Problem. Und bald kamen auch neue Mitarbeiter. Einer der
ersten Assistenten an diesem Lehrstuhl - Nikolaus Wrage ist Mitherausgeber
und Autor dieser Festschrift.
Es folgten turbulente, arbeitsreiche und schöne Jahre, in denen ich mitarbeiten
durfte an großen und kleinen Veranstaltungen und Projekten. Ich lernte
eine Menge. Aber vor allem durfte ich so viele junge, intelligente und interessante
Menschen kennenlernen, Studenten und Mitarbeiter des Lehrstuhls - wie
Michal Jakowczyk und Thomas Bode. Es ist für mich beeindruckend zu verfolgen,
was aus ihnen geworden ist. Ich bin stolz, sie alle kennengelernt und mit
ihnen gearbeitet zu haben.
Und dafür möchte ich mich bedanken - bei Gerhard Wolf, der 22 Jahre mein
Chef war. Ein Chef, der immer ehrlich seine Meinung gesagt hat, auch wenn das
ganz gewiss nicht jedem gepasst hat. Der in guten aber besonders auch in schweren
Zeiten für mich da war und auf den ich mich immer verlassen konnte. Ich
hätte mir keinen besseren wünschen können.
Vielen Dank für diese Zeit!
Gerhard Wolf - es war mir eine Ehre.
Leane Böhm
Danksagung, Bilanz und Perspektive
Die Herausgabe und feierliche Überreichung einer Festschrift waren ein wunderschöner Abschluss meiner Dienstzeit! Die liebenswürdigen Grußworte (die viele schöne Erlebnisse in Erinnerung gebracht haben) waren ebenso wie die Festrede eine große Freude.
Danke!
Einige Danksagungen möchte ich etwas detaillierter ausführen:
Der erste Dank geht an die Viadrina: Es waren mehr als 22 schöne Jahre, eine lange, ertragreiche Zeit. Insbesondere die Aufbaujahre waren begeisternd – und die damalige Aufbruchstimmung verbindet bis heute miteinander und trägt über die persönliche Verbundenheit hinaus auch sachlich nach wie vor in vielfältiger Weise Früchte.
Zu den bleibenden Verdiensten, die sich die Viadrina an ihre Fahnen heften kann, gehört insbesondere die Zusammenarbeit mit polnischen Kollegen und Studenten. Die Universität hat weit über ihre Aufgaben in Forschung und Lehre hinaus zur Verständigung beider Länder beigetragen.
Selbstverständlich gab es im Laufe meiner Dienstzeit auch Wermutstropfen, die man ja nicht höflich verschweigen sollte: Von eher untergeordneter Bedeutung waren dabei die weitreichenden organisatorischen, von mir negativ beurteilten Umstrukturierungen der Universität sowie deren reduzierte finanzielle Ausstattung. Als wesentlichen und gravierenden Einschnitt empfinde ich vor allem die Verschulung des Studiums. Aber die hat nicht die Viadrina zu verantworten, in den Kategorien des Strafrechts ist sie insoweit nicht Täterin, sondern selbst Opfer. Für mich als von diesen Entwicklungen betroffenen Hochschullehrer war es unabhängig von allen Erklärungen trotzdem zunächst einmal eine herbe Enttäuschung – über die ich mir allerdings in der Freiheit von Forschung und Lehre weitgehend selbst hinweghelfen konnte.
An diese Feststellungen schließt sich nahtlos das zweite „Danke“ an, es richtet sich an die Mitarbeiter meines Lehrstuhls an der Viadrina. In der veränderten Hochschulwelt haben sie mit riesigem selbstlosem Engagement für mich Entlastung geschaffen und damit Freiraum für meine wissenschaftliche Arbeit erhalten. Die Neuerungen in der Universitätslandschaft sind auf diese Weise zwar nicht völlig an mir vorübergegangen, aber doch weitestgehend von mir ferngehalten worden.
Ich danke - das ist lange zurückliegende, aber fortwirkende Vergangenheit - meinen beiden akademischen Lehrern, die meine wissenschaftliche Arbeit bis heute geprägt haben: Meinem Vater, dem Zivilrechtler Ernst Wolf, habe ich vor allem die Ausbildung in fachübergreifenden Grundfragen, meinem Doktor- und Habilitationsvater Dieter Meurer die Ausbildung im Strafrecht zu verdanken. Beide haben mir neben großen Hilfen und vielfacher Förderung vor allem alle Freiheiten belassen und mir die Sicherheit vermittelt, dass man sich in der Wissenschaft als Querdenker betätigen darf bzw. erforderlichenfalls muss. Die daraus entstandenen Ergebnisse meiner Arbeiten hat mein Strafrechtskollege Werner Beulke (mit großem Lob verbunden) prägnant zusammengefasst: „Ein Geisterfahrer? - [Nach Wolf] Alle! - Oder vielleicht doch umgekehrt?“ Ich weiß, dass ich die akademische Freiheit des Hochschullehrers reichlich in Anspruch genommen habe. Aber das ist auch für meine künftige Arbeit ein Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit.
Ich danke für den Auftrieb, den mir die Festschrift und die mit ihr verbundene Anerkennung für meine Weiterarbeit geben. Mein Ziel ist dabei die Auswertung, Fortführung und Publikation dessen, was sich im Laufe der Zeit angesammelt hat. Das war parallel zum Lehrbetrieb - jedenfalls bei meinem umfassenden Ansatz - nicht veröffentlichungsreif zu bewältigen. Es gilt daher jetzt Berge von Skripten, Notizzetteln, Kopien und Büchern durchzuarbeiten, aus- und einzusortieren, Irrwege auszumerzen und eine konsistente aktuelle Gesamtpublikation zu formulieren.
Die Eckpunkte meiner Konzeption kann ich in wenigen Sätzen zusammenfassen:
Ich versuche, eine umfassende, also nicht nur strafrechtliche Lehre zu formulieren, bei der ich an den naturwissenschaftlich erkennbaren Gegebenheiten, der Erkenntnislehre, der Verhaltenslehre und vielen anderen vorgelagerten Fragen ansetze, die man als Jurist nicht einfach ausblenden kann.
Der Dreh- und Angelpunkt meiner Lehren zum Recht sind die Menschenrechte, die nach meiner Auffassung eben gerade nicht von historischen bzw. politischen Deklarationen abhängen, sondern – wie der Name sagt - angeboren, unveräußerlich und universal mit dem Menschsein jedes einzelnen Menschen verbunden sind. Die uneingeschränkte, nicht teleologisch verfälschte Achtung der geltenden Gesetze kommt dann als weitere Grundbedingung rechtswissenschaftlicher Arbeit hinzu. Rechtsstaatlich ergibt sich daraus vor allem die Erforderlichkeit einer strikten Respektierung der Gewaltenteilung und des Gesetzeswortlauts.
Strafrechtswissenschaft ist bei diesem Ansatz einfach. Bei Beachtung des Satzes: nulla poena sine lege reduziert sie sich auf eine sprachlich korrekte Auslegung der Strafgesetze und deren gesetzmäßige prozessuale und vollstreckungsrechtliche Umsetzung. Dass sich (straf-)juristische Fragestellungen nicht in diesen wissenschaftlichen Analysen erschöpfen, ist etwas anderes.
An der Publikation der Ergebnisse meiner Bemühungen arbeite ich kontinuierlich und konzentriert weiter.
Andoor, George Rechtsassessor, Mag. Jur., Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Artkämper, Heiko Dr., Staatsanwalt (GL) Dortmund
Bode, Thomas Prof. Dr., Fachhochschule der öffentlichen Verwaltung Nordrhein-Westfalen/Köln
Crofts, Thomas Prof. Dr., Universitätsprofessor Sydney
Dölling, Dieter Prof. Dr., Universitätsprofessor Heidelberg
Duttge, Gunnar Prof. Dr., Universitätsprofessor Göttingen
Eisele, Jörg Prof. Dr., Universitätsprofessor Tübingen
Fabricius, Dirk Prof. Dr., Universitätsprofessor Frankfurt (Main)
Graalmann-Scheerer, Kirsten Prof. Dr., Generalstaatsanwältin Bremen
Gropp, Walter Prof. Dr., Universitätsprofessor Giessen
Hammen, Horst Prof. Dr., Universitätsprofessor Giessen
Hartmann, Arthur Prof. Dr., Hochschule für öffentliche Verwaltung Bremen
Herzog, Felix Prof. Dr., Universitätsprofessor Bremen
Jahn, Matthias Prof. Dr., Universitätsprofessor Frankfurt (Main); Richter am OLG Frankfurt (Main)
Koch, Arndt Prof. Dr., Universitätsprofessor Augsburg
Kraatz, Erik Prof. Dr., Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Krey, Volker Prof. Dr., Universitätsprofessor Trier, Richter am OLG Koblenz a.D.
Kudlich, Hans Prof. Dr., Universitätsprofessor ErlangenNürnberg
Kühl, Kristian Prof. Dr., Universitätsprofessor Tübingen
Magnus, Dorothea Dr., LL.M., Privatdozentin Hamburg
Mosbacher, Andreas Prof. Dr., Richter am Bundesgerichtshof
Mrosk, Martin Richter am Landgericht Berlin; Lehrbeauftragter Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Schneider, Hartmut Prof. Dr., Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Schroeder, Friedrich-Christian Prof. Dr., Universitätsprofessor Regensburg
Söllner, Sebastian Dr., Rechtsanwalt Berlin
Valerius, Brian Prof. Dr., Universitätsprofessor Bayreuth
Wolf, Joachim Prof. Dr., Universitätsprofessor Bochum
Wrage, Nikolaus Dr., Leitender Verwaltungsdirektor Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
George Andoor
Ein „ketzerischer" Vorschlag zur Reform des Rechtsmittelrechts in Strafsachen .................................................................................................................. 15
Heiko Artkämper
Falsa demonstratio (non nocet) und error in persona in der strafrechtlichen Hauptverhandlung: Überlegungen zum „falschen" Angeklagten.................................................................................................................. 49
Thomas Bode
„Weiterfresserschaden" im Strafrecht? - DieSchädigung des Nasciturus und das dadurch verursachte Fetale Alkoholsyndrom (FAS/FAE) bei geborenen Menschen aus strafrechtlicher Sicht............................................................ 67
Thomas Crofts
Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen in Australien............................ 101
Dieter Dölling
Strafjustiz im Spannungsverhältnis zwischen Zwang und Dialog............................... 125
Gunnar Duttge
Vom Sinn des Gutachtenstils........................................................................................ 135
Jörg Eisele
Reformbedür ftigkeit des Schriftenbegriffs im StGB...................................................... 151
Dirk Fabricius
Die Realität des Rechts im Kontext einer evolutionären Theorie - eine Skizze und drei Vignetten............................................................................................. 165
Kirsten Graalmann-Scheerer
Die elektronische Akte in Strafsachen.................................................................... 187
Walter Gropp
Der unvermeidbare Erlaubnistatumstandsirrtum - ein Rechtfertigungsgrund sui generis!.......................................................................... 203
Horst Hammen
Aktienoptionen im scheidungsbedingten Zugewinnausgleich (Anfangsvermögen) 217
Arthur Hartmann
Das neue Recht der Einziehung............................................................................... 235
Felix Herzog
Gnade oder Recht für die Tötung von Haustyrannen? Einige Anmerkungen............................................................................................................ 263
Matthias Jahn
Verteidigung lege artis.............................................................................................. 271
Arnd Koch
„Das Volk" als Richter über NS-Verbrechen Die Urteilspraxis der bayerischen Schwurgerichte.................................................................................... 285
Erik Kraatz
Zum Irrweg der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft in Wirtschaftsunternehmen..................................................................................... 301
Volker Krey
About Magicians and Witches Reflections on Legal History.............................. 325
Hans Kudlich
Mehr wagen müssen - mehr wagen dürfen.......................................................... 349
Kristian Kühl
Freud und Leid des Festschriftbeitrags- Ein ungewöhnlicher Beitrag -........... 367
Dorothea Magnus
§ 56a StGB: Gründe für wider die gesetzliche Dauer der Bewäh rungszeit ... 373
Andreas Mosbacher
Der neue§ J69 Abs. 3 GVG, insbesondere in Strafsachen.................................. 387
Martin Mrosk
Die Reform des·rntungsstrafrechts nach dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 2016 ................................................................................................................... 4. 01
Hartmut Schneider
Zur Rechtsstellungdes Beschuldigten im Ermittlungsverfahren....................... 421
Friedrich-Christian Schroeder
Formen der Umsetzung europäischer Vorgaben zur Bekämpfung des Menschenhandels 457
Sebastian Söllner
Reformbedarf bei den Sicherheitsbehörden des Bundes und deren ver fassungsrechtliche Grenzen................................................................................. 467
Brian Valerius
Ton- und Filmaufnahmen und -i.ibertragungen von Urteilsverkündungen. Eine kritische Betrachtung der neuen Fassung des §169 GVG.............................................................................................................. 477
Joachim Wolf
Grundrechtsschutz.................................................................................................... 499
Nikolaus Wrage
Mittäterschaftlich begangener Mord durch unerlaubtes Autorennen? - LG Berlin NStZ 2017, 471....................................................................................... 5. 47