Die Interdisziplinarität rechtswissenschaftlicher Arbeit

=> Was bedeutet ‘Interdisziplinarität’?
- Terminologische Klarstellungen
- Was Interdisziplinarität nicht bedeutet:
- Falsche “Grundfragen”: Gibt es überhaupt etwas? Wenn ja, warum?
- Keine “Ontologie”!
- “Disziplinübergreifende wissenschaftliche Lehren”, insbesondere über
- Verhaltensweisen von Menschen
- Erkenntnisse von und über Menschen
- “Trial and error”?!
=> Disziplinübergreifende, juristisch relevante Lehren über ..
- … die Natur
- … die Lebewesen
- … die einzelnen Menschen
- … Sprache(n)
- … Regelungen des Zusammenlebens der Menschen
- … Kultur(en)
- … Geschichte(n)
“Alles hängt mit allem zusammen!”
(Alexander von Humboldt)
=> Für die (Straf-)Rechtslehre zentrale Schlüsselthemen

- Einordnung (und juristisch begrenzte Reichweite) der zu beantwortenden Fragen
- Beginn und Ende des Lebens (§ 218, Hirntod)
- Einstehen für das eigene Verhalten?
- Kein “Prinzip Verantwortung" (Hans Jonas, Thomas Nagel)
- "Kausalität”? - Ursachen und Veranlassungen
- Verantwortlichkeit auch für unreflektierte Tätigkeiten
- §§ 20, 21 StGB
- § 829 BGB
- Wissen (Vorsatz, Fahrlässigkeit)
- §§ 15, 16 StGB
- /Entscheiden
- “Verschulden”? ‘Schuldhaftigkeit einer Tat’!
- “Schuldhaft verursachte Folgen einer Tat" (vgl. § 46 StGB)
