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Die Interdisziplinarität rechtswissenschaftlicher Arbeit
 

 

=> Was bedeutet ‘Interdisziplinarität’?

  • Terminologische Klarstellungen
  • Was Interdisziplinarität nicht bedeutet:
    • Falsche “Grundfragen”: Gibt es überhaupt etwas? Wenn ja, warum?
    • Keine “Ontologie”!
  • “Disziplinübergreifende wissenschaftliche Lehren”, insbesondere über
    • Verhaltensweisen von Menschen
    • Erkenntnisse von und über Menschen
    • “Trial and error”?!

=>  Disziplinübergreifende, juristisch relevante Lehren über ..

  • … die Natur
  • … die Lebewesen
  • … die einzelnen Menschen
  • … Sprache(n)
  • … Regelungen des Zusammenlebens der Menschen
  • … Kultur(en)
  • … Geschichte(n)

“Alles hängt mit allem zusammen!” 
(Alexander von Humboldt)

 

 

 

 

=>  Für die (Straf-)Rechtslehre zentrale Schlüsselthemen

  • Einordnung (und juristisch begrenzte Reichweite) der zu beantwortenden Fragen
     
  • Beginn und Ende des Lebens (§ 218, Hirntod)
     
  • Einstehen für das eigene Verhalten?
     
    • Kein “Prinzip Verantwortung" (Hans Jonas, Thomas Nagel)
    • "Kausalität”? - Ursachen und Veranlassungen
    • Verantwortlichkeit auch für unreflektierte Tätigkeiten
      • §§ 20, 21 StGB
      • § 829 BGB
    • Wissen (Vorsatz, Fahrlässigkeit)
      • §§ 15, 16 StGB
    • /Entscheiden
    • “Verschulden”? ‘Schuldhaftigkeit einer Tat’!
    • “Schuldhaft verursachte Folgen einer Tat" (vgl. § 46 StGB)