Zu meiner Gesamtkonzeption
Die Themenbereiche meiner Arbeit
Im Fokus meiner Überlegungen steht “das Strafrecht” - und dabei geht es nicht nur um das ‘Recht des Staates, zu strafen’ (das allein ist Gegenstand der Beurteilung von Strafrechtsfällen nach den geltenden Gesetzen), sondern um alle mit dem Strafrecht zusammenhängenden Fragen, die geklärt werden müssen, wenn die aktuelle Gesetzeslage auf sachlich fundierte Argumente gestützt werden, also kein auf bloße (Tages-)Politik gegründeter “Koloss auf tönernen Füßen” bleiben soll.
Steckt man den Rahmen der eigenen Bemühungen derart weit ab, gibt es nur wenige Themen, die (straf-)rechtlich nicht relevant sind - und selbst die muss man vielfach einbeziehen, um ihre fehlende juristische Relevanz zu begründen. Das Problem besteht folglich darin, diese Themenvielfalt auf das Wesentliche zu beschränken und so darzustellen, dass der Adressat den Ausgangspunkt und die angestrebten Resultate nicht aus den Augen verliert.
Einordnung der Strafrechtslehre
Eine staatlich verhängte Bestrafung ist die ‘ultima ratio’ bei Rechtsverletzungen: Jede Strafrechtslehre zäumt also (unvermeidlich) “das Pferd vom Schwanz her auf".
Schon die Zerlegung der Wortbestandteile Straf-recht führt zu der Vor- bzw. Folgefrage: Was ist ‘Recht’? Und wenn man diese Frage nicht aus einem Bauchgefühl heraus, sondern wissenschaftlich begründet beantworten will, lauten die sich unmittelbar anschließenden Fragen: Was ist Wissenschaft? Was also ist ‘(Straf-)Rechtswissenschaft’?
Aber auch damit ist man noch nicht bei den “Grundproblemen” angelangt: Offen bleiben die Schlüsselfragen der Allgemeinen Wissenschaftslehre ("Was können wir wissen"?) und die weiteren von Kant formulierten “philosophischen Fragen” (insbesondere “Was sollen wir tun?”). Es ist daher kein Zufall, dass zahllose namhafte Strafrechtslehrer die für ihr Fach gesuchten Antworten schließlich in der "Philosophie" gesucht haben - redliche Bemühungen, aber ein Irrweg: Sie sind (häufig selbst eingeräumt, jedenfalls unter Kritikern weitgehend unstreitig) allesamt gescheitert, weil objektive Beurteilungsmaßstäbe insoweit von vornherein fehlen.
Die Schlüsselfragen (auch) des Strafrechts müssen daher auf neuen, anderen Wegen als denen der “herrschenden Lehre” bzw. der traditionellen “Rechtsphilosophie” beantwortet werden, aber sie müssen beantwortet werden, wenn das Unternehmen kein “Ritt über dem Bodensee” sein soll.
Zu den benötigten Grundlagen in der Staatsrechtslehre
Die beiden Grundfragen der Strafrechtslehre lauten: Darf der Staat überhaupt strafen, und wenn ja, in welchen (rechtsstaatlichen) Grenzen. Das führt zu der Frage, was die Staatsgewalt (vgl. Art. 20 Abs.2 S.1 GG insbesondere im Verhältnis zu den einzelnen Bürgern, Ausländern oder anderen Staaten überhaupt darf.
Daraus ergibt sich zum einen (unvermeidlich) ein Bezug auf die Grundfragen jeder Staatslehre (Staatsaufgabenlehre, Grundrechte, Staatsorganisation zum anderen auf die Regelung der Aufgabenverteilung bzw. -erledigung in der jeweiligen (nationalen) Staatsverfassung bzw. in den ausführenden Gesetzen. Den Schlüssel für die Lösung der Probleme der Strafrechtslehre, also einer erforderlichenfalls mit Gewalt durchgesetzten Strafgewalt, kann daher nur die Staatsrechtslehre liefern.
"Alles hängt mit allem zusammen".
(Alexander von Humboldt, 1769 - 1859)

Pragmatische Konsequenzen
Die Verankerung des Strafrechts in der Staatsrechtslehre darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Strafrechtswissenschaft inzwischen über ein überaus ausziseliertes Anwendungsinstrumentarium verfügt, in dem die theoretischen Grundfragen nur noch eine untergeordnete Rolle spielen. Im Mittelpunkt des Interesses stehen
- die Konzeption des strafjuristischen Alltags
- die “Fallbearbeitung” und
- die juristische Beurteilung von strafrechtlichen “Tagesthemen”, über die die “Meinungen” bekanntlich weit auseinandergehen.
Dabei sind inzwischen fast alle Tätigkeitsfelder massiver Kritik ausgesetzt …
Das Ziel meiner Weiterarbeit
Vor allem diese ernüchternde Analyse der Rechtswirklichkeit führt zu dem Ausgangspunkt, nämlich der Frage nach der strafrechtlichen Ahndung und/oder anderen Gegenmaßnahmen bei Rechtsverletzungen zurück:
Das Kernstück einer realistischen, pragmatischen Rechtslehre müssen - wenn sie keine "bloße Theorie” sein soll - die Instrumente bzw. Mechanismen zur Schaffung rechtmäßiger Zustände sein - in der Welt, in der wir leben!
Strafrecht, Polizei- und Vollstreckungsrecht sind also keine bloßen Anhängsel, sondern Kernelemente der staatlichen Rechtspflege, die durch wirtschaftliche und gesellschaftliche Sanktionen unterstützt werden muss.
