Strafrechtsdogmatik und Kriminologie

Einheit der Kriminalwissenschaften

Abstract

Der Einwand der Kriminologen, dass der bisherige Ansatz der Strafrechtsdogmatik nicht tragfähig ist, sonderen dass es ohne eine empirisch ermittelte Tatsachengrundlage nicht geht, ist

- begründet, soweit er die Rechtspolitik, insbesondere die Strafgesetzgebung betrifft: „Die Kriminologie ist für einen rationalen Umgang mit Kriminalität unentbehrlich“ (Dieter Dölling). 

- unbegründet, soweit die Dogmatik sich auf ihren Bereich, nämlich die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beschränkt: Insoweit hat die Strafrechtsdogmatik durch die staatlichen Gesetze ihre eigene Legitimationsgrundlage. Aber alle Lehren, die über diesen Gesetzesinhalt hinausgehen, sind ohne empirische Grundlage nicht mehr als subjektive Meinungen bzw. Glaubensbekenntnisse.