Meine wissenschaftliche Gesamtkonzeption
Gegenstand der Strafrechtslehre ist die Frage, inwieweit dem Staat das Recht eingeräumt ist, gegen einen Menschen wegen ihm untersagter Taten eine (Kriminal-)Strafe zu verhängen. Dazu muss zunächst nach den geltenden Gesetzen geklärt werden, welche Taten strafbar sind, wie diese Taten verfahrensrechtlich zu verfolgen sind und wie eine Ahndung zu vollstrecken ist. Über die Gesetzeslage hinausgehend muss geklärt werden, ob bzw. inwieweit das ganze Unternehmen ‘Bestrafung’ überhaupt einen Sinn hat oder abgeschafft gehört: Kann man Taten durch Strafen verhindern bzw. wirksam bekämpfen? Lässt sich “das Rätsel Kriminalität” überhaupt entschlüsseln?
Als Teil der Rechtswissenschaft muss eine Strafrechtslehre zahlreiche Fragen beantworten, die weit über das eigene Fachgebiet hinausgehen. Insbesondere muss sie tragfähige Antworten auf die bisher jedenfalls nicht hinreichend geklärten Schlüsselfragen geben: Was ist ‘Recht‘? Und Was ist ‘Wissenschaft’? Inwieweit lassen sich Rechtsfragen wissenschaftlich klären? Auf welche erkenntnistheoretisch gesicherten Grundlagen lassen sich rechtswissenschaftliche Lehren stützen?
Die Chance, ein Gesamtkonzept zustande zu bringen, das Antworten auf alle diese Fragen gibt, scheint auf Anhieb nicht besonders groß zu sein: Insbesondere die Grundlagen, von denen auszugehen ist, sind auch nach zweieinhalbtausend Jahren philosophischer Diskussion heillos umstritten. Mit dem Anspruch auf Wissenschaftlichkeit und Verbindlichkeit eine Staats-, Verfassungs- und Strafrechtslehre formulieren zu wollen, scheint daher von vornherein ein vermessenes Unterfangen zu sein.
Dennoch ist das Vorhaben alternativlos, wenn man die Bemühungen um eine rechtsstaatliche Ordnung nicht einfach aufgeben will - und es ist keineswegs aussichtslos, wenn es gelingt, sich über den erkenntnis-, argumentations- und entscheidungstheoretischen Weg zu verständigen, auf dem die gesuchten Lösungen zu finden sind. Der wissenschaftlich allein in Betracht kommende belastbare Anknüpfungspunkt ist dabei die Realität.
Die von mir vertretenen Auffassungen sind in einer realistischen Allgemeinen Wissenschaftslehre begründet, die in diametralem Gegensatz zur idealistischen Philosophie steht, auf der die noch heute vorherrschenden Rechtslehren beruhen:
Auf einem solchen realistischen Ansatz beruht unser Alltagswissen und alltägliches praktisches Handeln, aber auch der gesamte Stand der Wissenschaft. Ihn als „naiv“ bzw. „szientizistisch“ zu diskreditieren und stattdessen nach „transpersonaler Vernunft“ bzw. einer umfassenden „Weltanschauung“ (oder sogar „Welterklärung“) zu suchen, ist ein ebenso „unvernünftiges“ wie praktisch belangloses „Glasperlenspiel“.
Die deutsche (Straf-)Rechtswissenschaft hat es bisher versäumt, den erforderlichen “Abschied von Kant und Hegel” zu vollziehen, die Öffnung der Wissenschaftstheorie zur Sprachwissenschaft zu übernehmen und die Rechtslehre auf empirische Grundlagen zu stellen.
Methodisch führt mein Ansatz zu einer Auflösung aller Weltanschauung in empirisch belastbare wissenschaftliche Einzellehren. Alle Theorien (“Meta-Lehren”), also alles Räsonnieren über die eigene empirische wissenschaftliche Tätigkeit haben nur Bestand, soweit sie sich durch Deduktion aus wissenschaftlichen Erkenntnissen herleiten lassen. Diese bewusste Beschränkung als “Ekklektizismus” oder “Patchwork”-Wissenschaft zu kritisieren, ist einfach, aber schlicht alternativlos. Und das ungeachtet aller Schwierigkeiten und Rückschläge kumulierte Wissen und seine praktische Nutzung belegen die Richtigkeit des eingeschlagenen Wegs.
Neben einer wissenschaftlichen Rechtslehre verbleibt ein Bereich politischer Entscheidungen, die nicht durch eine wie auch immer geartete Philosophie, sondern nur durch die Verfassung und demokratisch legitimierte Staatsorgane legitimiert werden können.
Insoweit hat es die deutsche (Straf-)Rechtswissenschaft schlicht versäumt, sich von dem Ballast der idealistischen Philosophie zu befreien und die politischen Entscheidungen umzusetzen, die durch die Festlegungen des Grundgesetzes getroffen worden sind.
Mit diesem kritischen Befund ist bereits weitgehend der Lösungsweg vorgezeichnet.
Ungeachtet meiner radikalen Kritik an den bisherigen Lehrmeinungen kann ich mich für meine Ansichten auf zahlreiche, weitgediehene Arbeiten stützen, die es miteinander zu verbinden und weiterzuführen gilt. In der Rechtslehre sind dies vor allem die Lehren von Hans Kelsen, Bernd Rüthers und Ernst Wolf, in der Wissenschaftstheorie die Werke von Hans Albert, Alan E. Musgrave, Karl Popper und Hilary Putnam sowie in der Strafrechtslehre von Arthur Kaufmann und dessen Schüler Winfried Hassemer und Ulfrid Neumann; in der Kriminologie stütze ich mich auf meinen akademischer Lehrer Dieter Meurer und dessen Lehrer Richard Lange. Die Arbeiten aller genannten Autoren bieten – ungeachtet meiner Kritik auch an ihren Lehren, insbesondere der kontroversen methodischen Bedeutung der Realität - die benötigten Orientierungspunkte, auf die ich insbesondere dort verweisen kann, wo eigene Ausarbeitungen einstweilen fehlen.